Flexibilisierung

Innerhalb der angegebenen Rechtsakte 1 und den jeweils zugewiesenen Kompetenzfeldern 2 gemäß Kennzahlenkatalog des KBA, ist dem Prüflaboratorium, ohne dass es einer vorherigen Information und Zustimmung der DAkkS bedarf, die Anwendung der genormten oder ihnen gleichzusetzenden Prüfverfahren gestattet, soweit diese im Rechtsakt benannt sind. Dem Prüflaboratorium ist die Anwendung der vorgenannten Prüfverfahren in den jeweils gültigen Ausgabeständen gestattet. Das Prüflaboratorium verfügt über eine aktuelle Liste aller Prüfverfahren, die im flexiblen Akkreditierungsbereich aufgeführt sind.

Die aufgeführten Prüfverfahren können vom Prüflaboratorium innerhalb eines definierten Prüfbereichs, neben den von der DAkkS unter der Akkreditierungsnummer des Laboratoriums aufgeführten Prüfverfahren, angewendet werden. Gemäß der DAkkS-Regel 71 SD 0 002 ist es dem Laboratorium gestattet, diese aufgeführten Verfahren anzuwenden, ohne dass es der vorherigen Information und Zustimmung der DAkkS bedarf.